Öffentliche Bekanntmachung

des Wasser- und Bodenverbandes „Dahme-Notte“

(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Verbandssitz: 15749 Mittenwalde, Storkower Straße 1

Telefon: 033764-245880; Fax: 62758

Email: info@wbv-gallun.de;

Internet: http://www.wbv-dahme-notte.de

 

 

In der Zeit vom 15. Juli 2024 bis zum 28. Februar 2025 führen der Wasser- und Bodenverband „Dahme-Notte“ und die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

 

Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorüber-gehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grund-stücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

 

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und –nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,00 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

 

Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunter-haltungsmaßnahmen ergeht gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,00 Metern ab Böschungsoberkante landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

 

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.

Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunter-haltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzstein, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeober-kante, gekennzeichnet werden.

 

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusam-menhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband „Dahme-Notte“, Storkower Straße 1, 15749 Mittenwalde,

Telefon: 033764-245880; Fax: 62758; Email: info@wbv-gallun.de.

 

Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt. Die Auskünfte über das betreffende Unternehmen und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Wasser- und Bodenverband „Dahme-Notte“.

 

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungs-maßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstückbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

 

Mittenwalde, 06.05.2024

 

U. Fischer

Verbandsvorsteher

 

 

 

Gewässerunterhaltungsplan 2023 - 2025

UH_RahmenPlan 2023-2025 gesamt.pdf
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